LSB und NiSV

Die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) und die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS Laserstrahlung / Teil: Allgemeines) treffen Festlegungen hinsichtlich der Notwendigkeit der Bestellung eines Laserschutzbeauftragten für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4.

Unternehmen, die solche Lasereinrichtungen betreiben, müssen mindestens einen Laserschutzbeauftragten benennen und ihn schriftlich bestellen. Mit der Bestellung überträgt der Arbeitgeber dem Laserschutzbeauftragten konkrete Aufgaben, Befugnisse (z. B. zur Abschaltung der Laser-Anlage bei festgestellten Mängeln) und Pflichten im Hinblick auf den Schutz vor Laserstrahlung sowie den sicheren Betrieb der eingesetzten Laser. Die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und der Schutzmaßnahmen verbleibt beim Arbeitgeber. Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber in diesem Aufgabenfeld und arbeitet eng mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen.

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